Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 54, Fassung vom 27.07.2021

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 54

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von
    1. Ziffer eins
      öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen und in haushaltsüblichen Mengen übernommen werden, einschließlich jener, in denen eine Vorbereitung zur Wiederverwendung der gesammelten Abfälle durchgeführt wird oder
    2. Ziffer 2
      öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe
    bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden. Eine Einschränkung der Kapazität ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Sofern eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, unterliegt die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37,
  2. Absatz eins aDie Genehmigung des öffentlichen Altstoffsammelzentrums für Siedlungsabfälle umfasst auch die Lagerung von sonstigen nicht gefährlichen Abfällen, die im privaten Haushalt angefallen sind und in haushaltsüblichen Mengen übernommen wurden.
  3. Absatz 2Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.
  4. Absatz 3Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung, Lagerung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden.
  5. Absatz 4Parteistellung hat der Antragsteller. Neben dem Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.

Im RIS seit

31.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2023

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40216826

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P54/NOR40216826