Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 13f, Fassung vom 23.07.2021

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 13f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13f

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Tätigkeitsbericht

Paragraph 13 f,

Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss des Geschäftsberichts (jedenfalls des um die Anlage erweiterten Jahresabschlusses) zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind insbesondere die wahrgenommenen Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40060747