Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 87a, Fassung vom 24.02.2020

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 87a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87a

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abfragerechte für die Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins,

Paragraph 87 a,
  1. Absatz einsIm Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, – sofern eingerichtet – auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.
  2. Absatz eins aDer Zugriff der befugten Fachpersonen oder Fachanstalten auf die Abfallannahmekriterien der Deponien gemäß Absatz eins, ist einzuräumen, sofern der Nachweis, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, erfüllt sind, erbracht wurde. Die Zugriffsberechtigung auf diese Daten ist zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt. Auf Verlangen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ablehnung der Zugriffsberechtigung oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über den Entzug des Zugriffs mit Bescheid abzusprechen.
  3. Absatz 2Die Zollbehörden dürfen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Daten der Register zugreifen.
  4. Absatz 3Die Zollorgane dürfen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG-VerbringungsV erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen.
  5. Absatz 4Die Bundespolizei darf zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG-VerbringungsV erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen.
  6. Absatz 5Das Umweltbundesamt darf zum Zweck der Beobachtung und Erhebung der Entwicklung der Umwelt und der Umweltbelastungen die Daten der Register auswerten.
  7. Absatz 6Im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jedermann der Zugriff auf Bescheidinhalte gemäß Paragraph 40, Absatz eins c,, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß Paragraph 40, Absatz eins d, sowie Zusammenfassungen von Umweltinspektionsberichten gemäß Paragraph 63 a, Absatz 7, für IPPC-Behandlungsanlagen einzuräumen.

Schlagworte

Abfallbehandler, Verbrennungsanlage

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40151756