Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 35, Fassung vom 16.09.2019

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDas Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
    1. Ziffer eins
      auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß Paragraph 34,, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      spätestens alle vier Jahre
    ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  2. Absatz 2Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob
    1. Ziffer eins
      die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 36, eingehalten werden,
    2. Ziffer 2
      eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
    3. Ziffer 3
      eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, besteht und
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,)
    1. Ziffer 5
      ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
    Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Absatz eins, Ziffer eins,) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.
  3. Absatz 3Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß Paragraph 34, weiterzuleiten.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193394