Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 24a, tagesaktuelle Fassung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 24a

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt
Abfallsammler und -behandler

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsWer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
  2. Absatz 2Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
    2. Ziffer 2
      Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
    3. Ziffer 3
      Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;
    4. Ziffer 4
      Sammel- und Verwertungssysteme;
    5. Ziffer 5
      Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben,
      1. Litera a
        in Bezug auf die Rücknahme im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b, von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler und
      2. Litera b
        in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle.
      Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
    6. Ziffer 6
      Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;
    7. Ziffer 7
      Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;
    8. Ziffer 8
      Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß Paragraph 7, Absatz 5, eine Ausstufung anzeigt;
    9. Ziffer 9
      Universitäten und technische Versuchsanstalten sowie Personen, die erwerbsmäßig Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, für Versuchs- und Testzwecke;
    10. Ziffer 10
      Personen, die Abfälle in einem gemäß Paragraph 44, Absatz 2, genehmigten Versuchsbetrieb behandeln;
    11. Ziffer 11
      Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben;
    12. Ziffer 12
      Hausverwalter und Gebäudemanager, deren Tätigkeit nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist und die, in Ausübung dieser Tätigkeit, angefallene Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben.
  3. Absatz 3Der Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die Person,
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Art der Abfälle oder die Abfallartenpools, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
    3. Ziffer 3
      eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird,
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde,
    6. Ziffer 6
      die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt,
    7. Ziffer 7
      die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt.
  4. Absatz 4Örtlich zuständige Behörde
    1. Ziffer eins
      für eine Erlaubnis zur Behandlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.
    2. Ziffer 2
      für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Ziffer eins,

Schlagworte

Sammelsystem, Behandlertätigkeit

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239403