Bundesrecht konsolidiert: Vereinsgesetz 2002 § 28, Fassung vom 25.08.2015

Vereinsgesetz 2002 § 28

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Freiwillige Auflösung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Statuten bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein selbst auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat.
  2. Absatz 2Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.
  3. Absatz 3Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der freiwilligen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (Paragraph 17, Absatz eins,). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung überdies vom Verein binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029839

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P28/NOR40029839