Kurztitel
E-Commerce-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ECG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
4. Abschnitt
Abschluss von Verträgen
Informationen für Vertragsabschlüsse
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsEin Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) über folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren:
die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen;
den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext;
die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung sowie
die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.
(2)Absatz 2Ein Diensteanbieter hat die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang zu diesen Kodizes anzugeben.
(3)Absatz 3Die Informationspflichten nach den Abs. 1 und 2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.Die Informationspflichten nach den Absatz eins und 2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.
(4)Absatz 4Sonstige Informationspflichten des Diensteanbieters bleiben unberührt.
Schlagworte
Vertragsannahme
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
20001703
Dokumentnummer
NOR40025805