Bundesrecht konsolidiert: E-Commerce-Gesetz § 9, Fassung vom 03.07.2022

E-Commerce-Gesetz § 9

Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

4. Abschnitt
Abschluss von Verträgen

Informationen für Vertragsabschlüsse

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEin Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) über folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren:
    1. Ziffer eins
      die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen;
    2. Ziffer 2
      den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext;
    3. Ziffer 3
      die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung sowie
    4. Ziffer 4
      die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.
  2. Absatz 2Ein Diensteanbieter hat die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang zu diesen Kodizes anzugeben.
  3. Absatz 3Die Informationspflichten nach den Absatz eins und 2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.
  4. Absatz 4Sonstige Informationspflichten des Diensteanbieters bleiben unberührt.

Schlagworte

Vertragsannahme

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40025805

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/152/P9/NOR40025805