Bundesrecht konsolidiert: 2. Rückstellungsanspruchsgesetz § 1, tagesaktuelle Fassung

2. Rückstellungsanspruchsgesetz § 1

Kurztitel

2. Rückstellungsanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1951

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.08.1951

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph eins,

Die in Spalte A der nachfolgenden Aufstellung genannten Vermögensträger werden durch dieses Gesetz berechtigt, die Rückstellungsansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze auf das Vermögen der in Spalte B unter der gleichen Ziffer angeführten juristischen Personen geltend zu machen, soweit diese ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und im Zeitpunkte der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches nicht wiederlangt haben:

A

B

1.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

1.

Juristische Personen, in deren Aufgabenbereich die Vertretung der Interessen von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft gefallen ist.

2.

Arbeiterkammern im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 95.

2.

Kammern für Arbeiter und Angestellte im Sinne des Gesetzes vom 26. Februar 1920, StGBl. Nr. 100, in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, StBl. Nr. 469.

3.

Landwirtschaftskammern (Bauernkammern) nach den landesgesetzlichen Bestimmungen (in Wien bis zur Errichtung einer selbständigen Kammer die Landeslandwirtschaftskammer für Niederösterreich mit der Maßgabe, daß die Landwirtschaftskammer für Wien mit ihrer Einrichtung in die ihr zukommenden Rechte an den in Rückstellung begriffenen oder rückgestellten Vermögen eintritt).

3.

Landwirtschaftskammern und deren Unterorganisationen gemäß den Paragraphen 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Berufstandes Land- und Forstwirtschaft Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1935,) und den hiezu ergangenen Ausführungsgesetzen.

4.

Im Bereiche

der Katholischen Kirche:

4.

Juristische Personen, die religiösen, kulturellen, karitativen oder sozialen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

gedient haben, einschließlich der für solche Zwecke bestandenen Stiftungen und Fonds, mit Ausnahme der Religionsfonds, soweit es sich um die gleiche Kirche beziehungsweise Religionsgesellschaft handelt.

 

die örtlich zuständige Diözese beziehungsweise Apostolische Administratur;

 

 

der Evangelischen Kirche AB und HB:

 

 

 

Die Evangelische Kirche AB und HB in Österreich, vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat in Wien;

 

 

 

der Griechisch-orientalischen Kirche:

 

 

 

Die zuständige Kirchengemeinde;

 

 

 

der Altkatholischen Kirche:

 

 

 

die Altkatholische Kirche in Österreich, vertreten durch den Synodalrat in Wien;

 

 

 

der Israelitischen Religionsgemeinschaft:

 

 

 

die nach dem Sitze der juristischen Person zuständige Kultusgemeinde, wenn diese aber noch nicht besteht, die nächstbenachbarte Kultusgemeinde mit der Maßgabe, daß die örtlich zuständige Kultusgemeinde mit ihrer Einrichtung in die Rechte an dem in Rückstellung begriffenen oder rückgestellten Vermögen eintritt.

 

 

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20001667

Dokumentnummer

NOR40025398

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/176/P1/NOR40025398