Bundesrecht konsolidiert: „Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001 Anl. 2, Fassung vom 26.05.2019

„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001 Anl. 2

Kurztitel

„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 215/2001

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

05.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

ANNEX B FINANZIELLE ANGELEGENHEITEN

  1. Ziffer eins
    Finanzstruktur
    Die BudFinCell des DISTAFF wird aus einem militärischen Finanzbearbeiter des Gastgeberstaates und dem „JCSC Financial Controller (J8)“ gebildet.
  2. Ziffer 2
    Finanzen und Kosten
    1. Litera a
      Rechnungen über die den Truppen zur Verfügung gestellten Leistungen, die über den DISTAFF bzw. RWLC abgewickelt und von zivilen Vertragspartnern bzw. von staatlichen Einrichtungen des Gastgeberstaates erbracht wurden, werden beim „Final Billing Meeting“ dem jeweiligen Vertreter der Truppen vorgelegt und entweder vor Verlassen des Gastgeberstaates in bar oder so schnell wie möglich nach Erhalt der Rechnungen auf Rückerstattungsbasis beglichen. Zahlungen erfolgen in österreichischen Schilling (ATS). Die Rechnungen werden die bezahlte Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
    2. Litera b
      Rechnungen des Gastgeberstaates für die an JCSC geleistete Unterstützung werden von einem hiezu bestimmten J8-Vertreter gesammelt und durch das SHAPE-„treasury“ so schnell wie möglich nach Erhalt der Rechnungen bezahlt. Zahlungen erfolgen in ATS. Die Rechnungen werden die bezahlte Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
  3. Ziffer 3
    Finanzielle Leistungen
    1. Litera a
      Der Gastgeberstaat stellt den Truppen folgende Leistungen unentgeltlich zur Verfügung:
      1. Ziffer eins
        die Benützung der notwendigen militärischen Trainingseinrichtungen und Trainingsausrüstung;
      2. Ziffer 2
        die Benützung des militärischen Kommunikationssystems des Gastgeberstaates;
      3. Ziffer 3
        elementare Erste-Hilfe-Behandlung, Behandlung bei Krankmeldungen und medizinische Notfallbehandlung in Krankenrevieren und Militärspitälern;
      4. Ziffer 4
        Notfalltransporte durch Militärhubschrauber sowie Kranken- und Verletztentransporte durch Militärambulanzen;
      5. Ziffer 5
        Notfallkranken- und -verletztentransporte durch zivile Hubschrauber, wenn militärische Hubschrauber nicht verfügbar oder ungeeignet sind;
      6. Ziffer 6
        Pannendienste;
      7. Ziffer 7
        vom Gastgeberstaat bestimmte Freizeit- und Erholungsaktivitäten;
      8. Ziffer 8
        die Organisation und das Personal der HNSU;
      9. Ziffer 9
        beschränkte Postdienste;
      10. Ziffer 10
        die den DISTAFF unterstützende Filmcrew.
    2. Litera b
      Der Gastgeberstaat stellt den Truppen während der Übung folgende Unterstützungsleistungen auf Basis eines fixen Betrages pro Mitglied der Truppen zur Verfügung:
      1. Ziffer eins
        alle Unterkünfte in militärischen Einrichtungen;
      2. Ziffer 2
        alle operativen Kosten und Leistungen, die in militärischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden;
      3. Ziffer 3
        besondere von den Gesetzen des Gastgeberstaates geforderte Umweltschutzmaßnahmen;
      4. Ziffer 4
        Verpflegung und Wasser;
      5. Ziffer 5
        alle Transportleistungen, die in Paragraph 8.1 des Annex A aufgezählt sind.
    3. Litera c
      Der Gastgeberstaat stellt den Truppen während der Übung folgende Leistungen auf Kostenrückerstattungsbasis zur Verfügung:
      1. Ziffer eins
        Unterkünfte in zivilen Einrichtungen;
      2. Ziffer 2
        Benützung von öffentlichen Telefon-, Fax- und Internetleitungen;
      3. Ziffer 3
        Leistungen für von den Truppen eingeladene Gäste;
      4. Ziffer 4
        zusätzliche Transporte (Miete von Bussen, Stabsfahrzeugen, usw.), wenn diese von den Truppen angefordert werden;
      5. Ziffer 5
        POL und Flugzeugtreibstoff für Dienstfahrzeuge und Dienstluftfahrzeuge;
      6. Ziffer 6
        medizinische Routinebehandlung, die nicht in den Krankenrevieren geleistet wird;
      7. Ziffer 7
        jede medizinische Behandlung in zivilen medizinischen Einrichtungen;
      8. Ziffer 8
        Zahnbehandlung;
      9. Ziffer 9
        Postdienste;
      10. Ziffer 10
        zusätzliche Freizeit- und Erholungsaktivitäten, die nicht vom Angebot des Gastgeberstaates umfasst sind;
      11. Ziffer 11
        Fahrzeuginstandhaltung in zivilen Einrichtungen.
    4. Litera d
      Der Gastgeberstaat stellt auf Verlangen des JCSC folgende Leistungen auf Rückerstattungsbasis zur Verfügung:
      1. Ziffer eins
        Büroeinrichtung einschließlich ADP, diverser Verwaltungsgüter und -leistungen;
      2. Ziffer 2
        vom Presse- und Informationszentrum (PIC) angeforderte Materialien wie Filme, Audio/Videokassetten, usw.;
      3. Ziffer 3
        Unterstützung der Ehrengäste, einschließlich entsprechender gesellschaftlicher Veranstaltungen;
      4. Ziffer 4
        POL und Flugzeugtreibstoff;
      5. Ziffer 5
        zusätzliche, in diesem MOU nicht vorgesehene Transporte;
      6. Ziffer 6
        Benützung von öffentlichen Telefon-, Fax- und Internetleitungen durch den DISTAFF einschließlich des PIC und VOB.
    5. Litera e
      Beobachter, Besucher und Medienvertreter müssen den Transport zum und vom Übungsgebiet, Mahlzeiten, Unterkunft und medizinische Betreuung selbst bezahlen. Die Kosten für die Unterbringung von Ehrengästen und VIPs müssen vom jeweiligen Entsendestaat getragen werden.
  4. Ziffer 4
    Steuerbefreiung
    1. Litera a
      Lieferungen und sonstige Leistungen an NATO-Kommanden, die auf Grund des Nordatlantikvertrages eingerichtet sind, und die Kräfte für Zwecke der Übung einsetzen, sind im Rahmen von Artikel 15 Ziffer 10 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) umsatzsteuerfrei, wenn diese direkt zur Durchführung der Übung dienen, einschließlich von aber nicht beschränkt auf POL und Flugzeugtreibstoff. Diese Befreiung findet unter den Grenzen und zu den Bedingungen Anwendung, wie sie in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie ihren Sitz haben, vorgesehen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen dadurch nachgewiesen werden, dass von den NATO-Kommanden eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn sie hiezu ermächtigt sind, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck vorgewiesen wird.
    2. Litera b
      Die NATO-Kommanden, die für die Durchführung der Übung verantwortlich sind, werden auf Ersuchen der Entsendestaaten als Abnehmer für Lieferungen und sonstigen Leistungen, die direkt zur Durchführung der Übung erbracht werden, nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für die Entsendestaaten auftreten. Entsprechend den Befreiungsbestimmungen des Mitgliedsstaates, in dem sie ihren Sitz haben, werden die im Punkt 4 Litera a, genannten Steuerbefreiungen zur Anwendung gelangen.
    3. Litera c
      Lieferungen und sonstige Leistungen an im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union stationierte Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages sind im Rahmen von Artikel 15 Ziffer 10 der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerfrei, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich von POL und Flugzeugtreibstoff) direkt zur Durchführung der Übung dienen. Diese Befreiung findet unter den Grenzen und zu den Bedingungen Anwendung, wie sie in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie stationiert sind, vorgesehen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen dadurch nachgewiesen werden, dass von den NATO-Kommanden eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn sie hiezu ermächtigt sind, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck vorgewiesen wird.
    4. Litera d
      Vorbehaltlich der vorangehenden Paragraphen, sind die Entsendestaaten von keinen Steuern befreit, die auf Grund des Rechts des Gastgeberstaates eingehoben werden.
    5. Litera e
      Entsendestaaten, die nicht Parteien des PfP-SOFA sind, sind im Gastgeberstaat nicht von Straßen- und Tunnelgebühren befreit.
    6. Litera f
      Die Kosten für die im Rahmen der Unterstützung durch den Gastgeberstaat seitens des Verteidigungsministeriums erbrachten Sachleistungen beinhalten die Umsatzsteuer.
  5. Ziffer 5
    Finanzielle Abwicklung der Rückerstattung
    Alle Rechnungen des Gastgeberstaates haben leserlich zu sein; sie haben die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen und die erbrachten Leistungen genau zu bezeichnen. Alle vom Gastgeberstaat ausgestellten Rechnungen werden so rasch als möglich beglichen.

Schlagworte

Krankentransport, Notfallkrankentransport, Notfallverletztentransport, Freizeitaktivität, Telefonleitung, Faxleitung, Verwaltungsleistung, Pressezentrum, Straßengebühr

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Gesetzesnummer

20001568

Dokumentnummer

NOR40023892