Bundesrecht konsolidiert: Apothekerkammergesetz 2001 § 1, Fassung vom 03.10.2011

Apothekerkammergesetz 2001 § 1

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Rechtsstellung und Sitz

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZur Vertretung der Apothekerschaft, der selbständigen und der angestellten Apotheker, ist die „Österreichische Apothekerkammer“ in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet. In den Bundesländern sind Landesgeschäftsstellen eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 3Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in der Aufschrift auf ihren Wirkungsbereich hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023320

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/111/P1/NOR40023320