Bundesrecht konsolidiert: Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an Akademien § 12, Fassung vom 30.09.2007

Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an Akademien § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an Akademien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 325/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Einstufung der Lehrveranstaltungen

Paragraph 12, (1) Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen in die in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereiche bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.

  1. Absatz 2Die nicht verpflichtend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Eigenkönnen werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a und diejenigen zur Vertiefung des Eigenkönnens werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV eingestuft. Hievon abweichende Einstufungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Gesetzesnummer

20001495

Dokumentnummer

NOR40021802