Einstufung der Lehrveranstaltungen
§ 12. (1) Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen in die in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereiche bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.Paragraph 12, (1) Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen in die in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereiche bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.
(2)Absatz 2Die nicht verpflichtend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Eigenkönnen werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe IVa und diejenigen zur Vertiefung des Eigenkönnens werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe IV eingestuft. Hievon abweichende Einstufungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.Die nicht verpflichtend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Eigenkönnen werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a und diejenigen zur Vertiefung des Eigenkönnens werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV eingestuft. Hievon abweichende Einstufungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.