Bundesrecht konsolidiert: Grenzwerteverordnung 2021 § 30, tagesaktuelle Fassung

Grenzwerteverordnung 2021 § 30

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsBei Arbeitsvorgängen, bei denen plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht werden
    1. Ziffer eins
      mittels kontinuierlich messender Einrichtungen, oder
    2. Ziffer 2
      zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während derselben mittels mobiler Messeinrichtungen, oder
    3. Ziffer 3
      durch andere Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie zB durch die Funktionsüberwachung von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, sind die Arbeitnehmer/innen vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen.
  3. Absatz 3Überwachungen nach Absatz eins, sind jedenfalls erforderlich für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, oder in denen sich gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe bilden oder ansammeln können oder in denen die Luft einen Sauerstoffgehalt von weniger als 17% erreichen kann.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Gesundheit am Arbeitsplatz

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40079295