Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 30a, Fassung vom 21.01.2022

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 30a

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsDen Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im Versorgungsgebiet eines Mediendiensteanbieters gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten ist für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Möglichkeit zur Bekanntmachung kostenlos einzuräumen. Diese Informationen sind jedenfalls so bereitzustellen, dass sie barrierefrei zugänglich sind.
  2. Absatz 2Im Falle derartiger Aufrufe und Meldungen hat die betreffende Behörde oder Privatperson allfällige für die Herstellung der Barrierefreiheit der Informationen dem Mediendiensteanbieter zusätzlich entstehende Kosten zu ersetzen.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229223