Bundesrecht konsolidiert: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 63, Fassung vom 31.12.2020

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 63

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

Paragraph 63,
  1. Absatz einsBei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Mediendiensteanbieter oder wenn der Mediendiensteanbieter die in den Paragraphen 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, das Verfahren zur Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes einzuleiten.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem Mediendiensteanbieter Parteistellung zu.
  3. Absatz 3Eine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      zwischen den festgestellten Verletzungen der Bestimmung ein Zeitraum von zumindest drei Jahren verstrichen ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Mediendiensteanbieter nachweist, dass die Folgen der Rechtsverletzungen unbedeutend geblieben sind, er sich während der Verfahren einsichtig gezeigt hat und von sich aus geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, oder
    3. Ziffer 3
      der Mediendiensteanbieter nachweist, dass den Verletzungen der Bestimmungen im Zeitpunkt der Begehung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegen ist.
  4. Absatz 4Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, vor, so hat die Regulierungsbehörde
    1. Ziffer eins
      außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Mediendiensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Mediendiensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen gegen einen Mediendiensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist oder wenn der Mediendiensteanbieter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle anzeigepflichtiger Mediendienste gemäß Paragraph 9, Absatz eins, mit Bescheid auszusprechen, dass dem Mediendiensteanbieter das weitere Anbieten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat einen audiovisuellen Mediendienst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119571

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P63/NOR40119571