Bundesrecht konsolidiert: Fahrradverordnung § 2, Fassung vom 13.10.2019

Fahrradverordnung § 2

Kurztitel

Fahrradverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Mehrspurige Fahrräder

Paragraph 2,

Die Bestimmungen des Paragraph eins, gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:

  1. Ziffer eins
    es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;
  2. Ziffer 2
    die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken;
  3. Ziffer 3
    wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.

Im RIS seit

11.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20001272

Dokumentnummer

NOR40156880