Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 50, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsmittelverordnung § 50

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Behälter

Paragraph 50,
  1. Absatz einsBehälter müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung auszuschließen. Behälter müssen ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum Füllen und Entleeren haben. Bei Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften, Gasaustausch und Entwässern vorhanden sein, sodass Arbeiten mit und an den Behältern gefahrlos vorgenommen werden können.
  2. Absatz 2Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein. Die Öffnungen müssen gut zugänglich sein.
  3. Absatz 3Öffnungen zur Probenentnahme und Besichtigungsöffnungen müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.
  4. Absatz 4Die lichte Weite der Einstiegs- oder Befahröffnungen von Behältern muss betragen:
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich mindestens 45 cm;
    2. Ziffer 2
      jedoch mindestens 60 cm bei Behältern mit weniger als 0,5 bar Betriebsdruck, in denen sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe ansammeln können.
  5. Absatz 5Vor senkrechten Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein. Oberhalb waagrechter Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein. Der freie Raum muss das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.
  6. Absatz 6Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometern, Thermometern, Schaugläsern oder Füllstandanzeigern, ausgerüstet sein oder Anschlussvorrichtungen für diese Einrichtungen besitzen.
  7. Absatz 7Kontrolleinrichtungen nach Absatz 6, müssen im Blickfeld der ArbeitnehmerInnen, die sie zu beobachten haben, liegen und ausreichend belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden können.
  8. Absatz 8Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
  9. Absatz 9Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.

Schlagworte

Einstiegsöffnung, Befahröffnung, Kopfloch, Handloch

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40116563