Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 4, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsmittelverordnung § 4

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Information

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des Paragraph 12, ASchG erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:
    1. Ziffer eins
      Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,
    2. Ziffer 2
      absehbare Störungen,
    3. Ziffer 3
      Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.
  2. Absatz 2Die Information nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
  3. Absatz 3ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen im Sinne des Paragraph 12, ASchG informiert werden über:
    1. Ziffer eins
      die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,
    2. Ziffer 2
      entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.
  4. Absatz 4Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die ArbeitnehmerInnen über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Lagerfrist

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/164/P4/NOR40008120