Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 8, Fassung vom 27.10.2021

Arbeitsmittelverordnung § 8

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wiederkehrende Prüfung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    2. Ziffer 2
      sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
    3. Ziffer 3
      durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. Ziffer 4
      Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
    5. Ziffer 5
      Fahrzeughebebühnen,
    6. Ziffer 6
      auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    7. Ziffer 7
      kraftbetriebene Anpassrampen,
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)
    1. Ziffer 9
      kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
    2. Ziffer 10
      Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    3. Ziffer 11
      Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, aufgrund Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
    4. Ziffer 12
      Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
    5. Ziffer 13
      Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
    6. Ziffer 14
      selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, besteht,
    7. Ziffer 15
      Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
    8. Ziffer 16
      Arbeitskörbe,
    9. Ziffer 17
      Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
    10. Ziffer 18
      Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    11. Ziffer 19
      mechanische Leitern,
    12. Ziffer 20
      Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
    13. Ziffer 21
      Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
    14. Ziffer 22
      kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
    15. Ziffer 23
      Bolzensetzgeräte,
    16. Ziffer 24
      fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    17. Ziffer 25
      Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
    18. Ziffer 26
      mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
    19. Ziffer 27
      sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,
    20. Ziffer 28
      Verteilermaste.
  2. Absatz 2Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
    2. Ziffer 2
      Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
    3. Ziffer 3
      Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
    4. Ziffer 4
      bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. Absatz 3Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Ziffer 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.
  4. Absatz 4Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Absatz 3, mindestens jedes vierte Jahr
    1. Ziffer eins
      eine Person nach Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen,
    2. Ziffer 2
      dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.
  5. Absatz 5Absatz 4, ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Absatz eins, Ziffer 9, dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.
  6. Absatz 6Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach Paragraph 9, ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
  7. Absatz 7Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1967, Führungssystem, Befahreinrichtung, Warneinrichtung

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40116546

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/164/P8/NOR40116546