(1)Absatz einsVermögen, welche aus den im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10, genannten Gründen auf die dort genannte Art entzogen worden sind und zufolge Verfall im Eigentum der Republik Österreich stehen, sind den Eigentümern, denen sie entzogen worden sind, oder ihren Erben (Legataren) – im folgenden kurz geschädigter Eigentümer genannt – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wegen Nichtigkeit der seinerzeitigen Vermögensentziehung rückzustellen.Vermögen, welche aus den im Paragraph eins, des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10, genannten Gründen auf die dort genannte Art entzogen worden sind und zufolge Verfall im Eigentum der Republik Österreich stehen, sind den Eigentümern, denen sie entzogen worden sind, oder ihren Erben (Legataren) – im folgenden kurz geschädigter Eigentümer genannt – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wegen Nichtigkeit der seinerzeitigen Vermögensentziehung rückzustellen.