Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 131, Fassung vom 23.08.1994

Kraftfahrgesetz 1967 § 131

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

16.07.1988

Außerkrafttretensdatum

19.08.1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 131, Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

  1. Absatz einsDie Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ist zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer Fragen und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie der Ladung solcher Fahrzeuge berechtigt. Sie hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt zu dienen und Gutachten zu erstatten. Sie ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese sind öffentliche Urkunden.
  2. Absatz 2Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge untersteht als Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Das Anstaltspersonal ist unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisung gebunden.
  3. Absatz 3Hat die Anstalt als begutachtende Stelle aufzutreten, so ist der Leiter befugt, Bedienstete abzuordnen. Bei der Auswahl ist auf deren fachliche Eignung Bedacht zu nehmen und nach Möglichkeit auch Wünschen der anfordernden Stelle Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4Der Leiter hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bis Ende Februar jedes Kalenderjahres einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr vorzulegen.
  5. Absatz 5Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Absatz 6,) zu vergüten.
  6. Absatz 6Der im Absatz 5, angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147275

Alte Dokumentnummer

N9196710146Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P131/NOR12147275