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Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 131, Fassung vom 23.08.1994
Kraftfahrgesetz 1967 § 131
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 23.08.1994
§ 130 am 23.08.1994
§ 131a am 23.08.1994
Alle Fassungen
§ 131 gültig von 01.07.2017 bis 31.07.2017
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2017
§ 131 gültig von 09.06.2016 bis 30.06.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
§ 131 gültig von 16.05.2012 bis 08.06.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012
§ 131 gültig von 10.05.2006 bis 15.05.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
§ 131 gültig von 28.10.2005 bis 09.05.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
§ 131 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
§ 131 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
§ 131 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
§ 131 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 375/1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 131
Inkrafttretensdatum
16.07.1988
Außerkrafttretensdatum
19.08.1997
Abkürzung
KFG 1967
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 131. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
Paragraph 131, Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
(1)
Absatz eins
Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ist zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer Fragen und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie der Ladung solcher Fahrzeuge berechtigt. Sie hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt zu dienen und Gutachten zu erstatten. Sie ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese sind öffentliche Urkunden.
(2)
Absatz 2
Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge untersteht als Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Das Anstaltspersonal ist unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisung gebunden.
(3)
Absatz 3
Hat die Anstalt als begutachtende Stelle aufzutreten, so ist der Leiter befugt, Bedienstete abzuordnen. Bei der Auswahl ist auf deren fachliche Eignung Bedacht zu nehmen und nach Möglichkeit auch Wünschen der anfordernden Stelle Rechnung zu tragen.
(4)
Absatz 4
Der Leiter hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bis Ende Februar jedes Kalenderjahres einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr vorzulegen.
(5)
Absatz 5
Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Abs. 6) zu vergüten.
Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Absatz 6,) zu vergüten.
(6)
Absatz 6
Der im Abs. 5 angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.
Der im Absatz 5, angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR12147275
Alte Dokumentnummer
N9196710146Z
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P131/NOR12147275