Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 21, Fassung vom 22.10.2019

Straßenverkehrsordnung 1960 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 21, Verminderung der Fahrgeschwindigkeit.

  1. Absatz einsDer Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert.
  2. Absatz 2Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat die Verminderung der Geschwindigkeit den Lenkern nachfolgender Fahrzeuge mit den am Fahrzeug hiefür angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Geschwindigkeitsverminderung durch Hochheben eines Armes, wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, durch Hochheben einer Signalstange anzuzeigen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 27, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,.)

  3. Absatz 4Ob und in welcher Weise die Führer von Schienenfahrzeugen die Geschwindigkeitsverminderung anzuzeigen haben, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146610

Alte Dokumentnummer

N9196012029A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P21/NOR12146610