Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 65, Fassung vom 01.04.2019

Straßenverkehrsordnung 1960 § 65

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

römisch VI. ABSCHNITT.
Besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern und Motorfahrrädern.

Paragraph 65, Benützung von Fahrrädern.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken.
  2. Absatz 2Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes die Bewilligung nach Absatz eins, zu erteilen, wenn das Kind
    1. Ziffer eins
      das 9. Lebensjahr vollendet hat und die 4. Schulstufe besucht oder
    2. Ziffer 2
      das 10. Lebensjahr vollendet hat
    und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt. Die Bewilligung gilt für das ganze Bundesgebiet, sofern nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes eine örtlich eingeschränkte Geltung beantragt hat. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. Die Behörde kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich die Verkehrsverhältnisse seit der Erteilung geändert haben oder nachträglich zutage tritt, daß das Kind die erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht besitzt. Über die von ihr erteilte Bewilligung hat die Behörde eine Bestätigung, den Radfahrausweis, auszustellen. Inhalt und Form des Radfahrausweises hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu bestimmen. Der auf Grund dieser Bestimmung gestellte Antrag, die erteilte Bewilligung und der ausgestellte Radfahrausweis sind von Bundesstempelgebühren befreit.
  3. Absatz 3Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.

Im RIS seit

06.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40213125

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P65/NOR40213125