Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 67, tagesaktuelle Fassung

Straßenverkehrsordnung 1960 § 67

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Fahrradstraße

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fahrradverkehrs, oder der Entflechtung des Verkehrs dient oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes im öffentlichen Interesse gelegen ist, durch Verordnung Straßen oder Straßenabschnitte dauernd oder zeitweilig zu Fahrradstraßen erklären. In einer solchen Fahrradstraße ist außer dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist das Befahren mit den in Paragraph 76 a, Absatz 5, genannten Fahrzeugen sowie das Befahren zum Zweck des Zu- und Abfahrens.
  2. Absatz 2Die Behörde kann in der Verordnung nach Absatz eins, nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, dass die Fahrradstraße auch mit anderen als den in Absatz eins, genannten Fahrzeugen dauernd oder zu bestimmten Zeiten oder zu Zwecken der Durchfahrt befahren werden darf; das Queren von Fahrradstraßen ist jedenfalls erlaubt.
  3. Absatz 3Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in Fahrradstraßen nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden.
  4. Absatz 4Für die Kundmachung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Fahrradstraße die betreffenden Hinweiszeichen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 26 und 29) anzubringen sind.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40245685

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P67/NOR40245685