Bundesrecht konsolidiert: Futtermittelgesetz 1999 § 6, Fassung vom 03.10.2022

Futtermittelgesetz 1999 § 6

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verpackung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsVormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Sicherung des Verschlußsystems beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40224906

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P6/NOR40224906