Bundesrecht konsolidiert: Futtermittelgesetz 1999 § 3, Fassung vom 10.08.2001

Futtermittelgesetz 1999 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 3, (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (Paragraph 23,) entsprechen.

  1. Absatz 2Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
    1. Ziffer eins
      dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
    2. Ziffer 2
      mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten,
    3. Ziffer 3
      verbotene Stoffe enthalten,
    4. Ziffer 4
      verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind.
  2. Absatz 3Es ist weiters verboten,
    1. Ziffer eins
      nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,
    2. Ziffer 2
      Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten,
    herzustellen oder in Verkehr zu bringen;
    1. Ziffer 3
      Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind,
    2. Ziffer 4
      geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,
    in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern.

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR12143646

Alte Dokumentnummer

N8199961273L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P3/NOR12143646