Bundesrecht konsolidiert: EWR-Psychotherapiegesetz § 3, Fassung vom 31.05.2002

EWR-Psychotherapiegesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 3, Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

  1. Ziffer eins
    die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren und
  2. Ziffer 2
    aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte, und
  3. Ziffer 3
    die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hatte.

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR12143264

Alte Dokumentnummer

N8199913560O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/114/P3/NOR12143264