Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 181
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
§ 181.Paragraph 181,
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Disziplinarsenates sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Disziplinarsenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die ärztlichen Beisitzer haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142819
Alte Dokumentnummer
N8199855723L