Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 181, Fassung vom 14.09.2008

Ärztegesetz 1998 § 181

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 181,
  1. Absatz einsDie Mitglieder des Disziplinarsenates sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Disziplinarsenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die ärztlichen Beisitzer haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142819

Alte Dokumentnummer

N8199855723L