Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 168
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
7. Abschnitt
Rechtsmittelverfahren
§ 168.Paragraph 168,
(1)Absatz einsErkenntnisse des Disziplinarrates können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (§ 180) berufen.Erkenntnisse des Disziplinarrates können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Paragraph 180,) berufen.
(2)Absatz 2Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde können vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt ergriffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142806
Alte Dokumentnummer
N8199855710L