Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 24, tagesaktuelle Fassung

Ärztegesetz 1998 § 24

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verordnung über die ärztliche Ausbildung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
    1. Ziffer eins
      die für die Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung sowie die von der Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung ausgenommenen Sonderfächer gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6,,
    2. Ziffer 2
      die für die weitere Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, weiters jene Fachgebiete, die gemäß Paragraph 9, Absatz 11, durch eine Konsiliarärztin/einen Konsiliararzt vermittelt werden,
    3. Ziffer 3
      die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 8, einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung, Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), allfällige Pflichtrotationen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sowie die jeweilige Höchstdauer der in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien absolvierbaren Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, ausgenommen die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt,
    4. Ziffer 4
      jene weiteren geeigneten Sonderfächer, in denen eine Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, erfolgen kann,
    5. Ziffer 5
      notwendige Übergangsbestimmungen zu Regelungen gemäß Ziffer eins bis 4,
    6. Ziffer 6
      das Definitionenhandbuch gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins,, das gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, als Anlage kundzumachen ist,
    7. Ziffer 7
      die Ausgestaltung der Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz 8,,
    8. Ziffer 8
      den Erfolgsnachweis gemäß Paragraph 26, für die Basisausbildung sowie die praktische Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat, sowie
    9. Ziffer 9
      eine kürzere Ausbildungsdauer als zweiundsiebzig Monate hinsichtlich der praktischen Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.
  2. Absatz 2Über die für die Basisausbildung sowie für die die Fachgebiete der weiteren Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und über die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die für die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten hat die Österreichische Ärztekammer unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der internationalen Entwicklung eine Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen und regelmäßig anzupassen.

Schlagworte

Mundchirurgie, Kieferchirurgie

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250627

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P24/NOR40250627