Bundesrecht konsolidiert: Chemikaliengesetz 1996 § 22, Fassung vom 02.08.2004

Chemikaliengesetz 1996 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

14.02.2012

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bekanntgabe der Einstufungsdaten

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer für die Einstufung Verantwortliche (Paragraph 27,) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Zubereitungen mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) erforderlich ist.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, sind jedenfalls bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name (bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes oder der Zubereitung;
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung der Zubereitung einschließlich der Konzentration der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      Prüfungen nach den Paragraphen 7 und 14 oder andere wissenschaftliche Erkenntnisquellen, sofern sie zur Einstufung herangezogen worden sind.
  3. Absatz 3Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Absatz eins, auch nachkommen, indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141689

Alte Dokumentnummer

N8199762287J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P22/NOR12141689