Bundesrecht konsolidiert: Chemikaliengesetz 1996 § 50, tagesaktuelle Fassung

Chemikaliengesetz 1996 § 50

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch IV. Abschnitt
Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen

Paragraph 50,

Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Artikel 8, Absatz 4, der CLP-V in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 4, der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die – unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach Paragraph 51, näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Europäischen Kommission oder von der ECHA als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 5 erfüllen:

  1. Ziffer eins
    die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;
  2. Ziffer 2
    weist der Prüfstellenleiter die nach Ziffer eins, erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;
  3. Ziffer 3
    die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich schriftlich zu melden;
  4. Ziffer 4
    jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;
  5. Ziffer 5
    die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des Paragraph 52, zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Ziffer eins bis 4 und einer Verordnung gemäß Paragraph 51, erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228408

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P50/NOR40228408