Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
20.12.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SMG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Hauptstück
Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen
Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten
§ 17.Paragraph 17,
Wirtschaftsbeteiligte haben im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zur Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln zu treffen, insbesondere ihren Vorrat an Drogenausgangsstoffen durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge der Drogenausgangsstoffe richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorrat an Drogenausgangsstoffen nicht oder nur unzulänglich gesichert wird.
Anmerkung
Vgl. Vorläuferstoffeverordnung (VorLV),
BGBl. II Nr. 376/1997.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
10011040
Dokumentnummer
NOR40103124