Bundesrecht konsolidiert: Suchtmittelgesetz § 2, Fassung vom 02.08.2021

Suchtmittelgesetz § 2

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSuchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit als Suchtgifte bezeichnet sind.
  2. Absatz 2Als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ferner Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 zu Wien, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,, Beschränkungen im Sinne des Absatz eins, unterworfen, in den Anhängen römisch eins und römisch II dieses Übereinkommens enthalten und im Hinblick darauf, dass sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Absatz eins, vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen, mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit Suchtgiften gleichgestellt sind.
  3. Absatz 3Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Suchtgiften gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Absatz eins, vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der Einzigen Suchtgiftkonvention und dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Mohnstroh und die Cannabispflanze den im Absatz eins, angeführten Beschränkungen.

Anmerkung

vgl. Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Im RIS seit

16.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40176814

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/112/P2/NOR40176814