Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 26, tagesaktuelle Fassung

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 26

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 26

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem vierzig der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
  2. Absatz 2Für jeden anderen Staat, der dieses Übereinkommen nach der letzten Unterzeichnung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt es am neunzigsten Tag nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140765

Alte Dokumentnummer

N8199711535I