Bundesrecht konsolidiert: Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 § 5, Fassung vom 01.11.2009

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

14.12.2005

Außerkrafttretensdatum

12.12.2014

Abkürzung

LMKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5,

Anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) ist bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Waren, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, das Verbrauchsdatum mit den Worten: „verbrauchen bis ...” anzugeben; es ist das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010723

Dokumentnummer

NOR40071766

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/72/P5/NOR40071766