Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 19, Fassung vom 16.03.1993

Altlastensanierungsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Entschädigungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsSoweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.
  2. Absatz 2Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Absatz 3, die Paragraphen 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
  3. Absatz 3Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136059

Alte Dokumentnummer

N8199224229J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P19/NOR12136059