Bundesrecht konsolidiert: Bäderhygienegesetz § 9c, Fassung vom 25.09.2021

Bäderhygienegesetz § 9c

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9c

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 9 c,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Qualität der Badegewässer (Paragraph 2 a, Absatz 2,) zu überwachen. Zu diesem Zweck hat sie während der Badesaison die Wasserqualität der Badestellen (Paragraph 2 a, Absatz 3,) durch Sichtkontrollen und Messungen an Ort und Stelle sowie durch die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben zu überprüfen. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die zur Überwachung der Wasserqualität erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.
  2. Absatz 2Ergibt eine Kontrolle, dass die Wasserqualität einer Badestelle nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Landeshauptmann vom Ergebnis der Kontrolle einschließlich der nach Meinung des Sachverständigen vorliegenden Ursache für die zu bemängelnde Wasserqualität unverzüglich zu verständigen. Erforderlichenfalls sind geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107298

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P9c/NOR40107298