Bundesrecht konsolidiert: Bäderhygienegesetz § 12, Fassung vom 18.09.2021

Bäderhygienegesetz § 12

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

römisch III. ABSCHNITT
Hygienevorschriften

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas einem Becken (Paragraph 2, Absatz 6,), einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) (Paragraph 2, Absatz 2,) oder einem Kleinbadeteich (Paragraph 2, Absatz 5,) zugeführte Wasser muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
  2. Absatz 2Es muss gewährleistet sein, dass das Beckenwasser, das Wasser in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und das Wasser in einem Kleinbadeteich bei maximal zulässiger Belastung in mikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
  3. Absatz 3Die Qualität des Wassers von Badestellen muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
  4. Absatz 4Für die Bereitstellung von Wasch- und Brausewasser ist Wasser heranzuziehen, das aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2007,, stammt.

Schlagworte

Waschwasser, Warmluftbad

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107286

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P12/NOR40107286