Bundesrecht konsolidiert: Bäderhygienegesetz § 10a, Fassung vom 15.07.2009

Bäderhygienegesetz § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 658/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

15.07.2009

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsIn Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Badenden in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung für Badestellen oder Teile dieser ein Badeverbot zu verhängen.
  2. Absatz 2Die Kundmachung der in Absatz eins, vorgesehenen Verordnung hat durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich zu erfolgen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schilder in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.
  3. Absatz 3Das Badeverbot ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht mehr gegeben sind. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR12140273

Alte Dokumentnummer

N8199659185J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P10a/NOR12140273