Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 30e, Fassung vom 15.11.2019

Wasserrechtsgesetz 1959 § 30e

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30e

Inkrafttretensdatum

19.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Stufenweise Zielerreichung

Paragraph 30 e,
  1. Absatz einsZur stufenweisen Umsetzung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d, in Verbindung mit Paragraph 55 h, Absatz eins,) verlängert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zustand des beeinträchtigten Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und
    2. Ziffer 2
      eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens
      1. Litera a
        der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden kann, oder
      2. Litera b
        die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder
      3. Litera c
        die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zulassen.
  2. Absatz 2Hat eine Prüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (Paragraphen 59,, 59a) oder auf Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.
  3. Absatz 3Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) und sind im Einzelnen darzulegen und zu erläutern. Diese Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung sind im Verwaltungsverfahren für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung heranzuziehen.
  4. Absatz 4Darüber hinaus hat der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, (Fristverlängerung)
      1. Litera a
        eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen werden, um die Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen,
      2. Litera b
        die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,);
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 2, (Ausnahme vom Umweltziel)
      1. Litera a
        eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, den bestmöglichen ökologischen und chemischen Zustand zu gewährleisten,
      2. Litera b
        eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Grundwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst möglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustandes zu gewährleisten.
    Die aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans haben eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Vorgehensweise nach Absatz eins bis 3 darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern im Planungsraum nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

Schlagworte

Oberflächenwasserkörper

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151482

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P30e/NOR40151482