Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 55l, Fassung vom 30.03.2011

Wasserrechtsgesetz 1959 § 55l

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55l

Inkrafttretensdatum

11.08.2005

Außerkrafttretensdatum

30.03.2011

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Programme im Rahmen der Europäischen Integration

Paragraph 55 l,
  1. Absatz einsProgramme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme sind ferner im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  2. Absatz 2Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung solcher Programme notwendig sind.
  3. Absatz 3Programme gemäß Absatz eins und 2 zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (Paragraph 30,) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet.
  4. Absatz 4In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Absatz 3, können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (Paragraph 30,) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Absatz 3, letzter Satz festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß Paragraphen 34 f, bzw. 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9, in Verbindung mit Anhang römisch III Ziffer 2, Litera b, der Richtlinie 91/676/EWG.

Anmerkung

Art. 1 Z 14 der Novelle BGBl. I Nr. 87/2005 lautet: "In § 55l Abs. 1
zweiter Satz wird das Wort „Wasserwirtschaftskataster“ durch die
Wortfolge „Wasserinformationssystem Austria“ ersetzt."; richtig
wäre: " In § 55l Abs. 1 dritter Satz ...".

Schlagworte

Stallverlust

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40067042

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P55l/NOR40067042