Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
08.01.1957
Außerkrafttretensdatum
24.04.2014
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65.
Text
Hauptstück D.
Bestimmungen für private Krankenanstalten.
I. Abschnitt.römisch eins. Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsPrivate Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.
(2)Absatz 2Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR12130399
Alte Dokumentnummer
N8195729413L