Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 42a, tagesaktuelle Fassung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 42a

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42a

Inkrafttretensdatum

20.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. 21 Titel 2, BGBl. I Nr. 65/2002.

Text

Hauptstück F
Kuranstalten

Definitionen

Paragraph 42 a,
  1. Absatz einsKuranstalten sind Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten im Sinne des Absatz 2, ergeben.
  2. Absatz 2Natürliche Heilvorkommen sind ortsgebundene natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
  3. Absatz 3Neben den in Absatz eins, genannten Behandlungsarten ist in Kuranstalten auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen. Die Behandlung im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40029741

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P42a/NOR40029741