Bundesrecht konsolidiert: Tierseuchengesetz § 62a, Fassung vom 04.12.2021

Tierseuchengesetz § 62a

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 141/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62a

Inkrafttretensdatum

13.03.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 62 a,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergeltung für ihre Tätigkeit, für die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie für die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben. Die Vergütung beträgt für jeden Tag der Tätigkeit 5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Tierärzte haben ferner Anspruch auf eine Vergütung für
    1. Litera a
      an Werktagen geleistete Überstunden nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956;
    2. Litera b
      jede Stunde der Dienstleistung an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956;
    3. Litera c
      die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten, wie sie einem Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch VII gebühren;
    4. Litera d
      die Abnützung der gebotenen, vom Tierarzt beigestellten Ausrüstung in Höhe von 2 v. H. des Anschaffungswertes für jeden Tag der Verwendung, jedoch nicht mehr als insgesamt 50 v. H. des Anschaffungswertes;
    5. Litera e
      die vom Tierarzt anläßlich der Bestellung beschaffte gebotene Ausrüstung.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, Litera d und e angeführte Vergütung entfällt, wenn die Behörde die erforderliche Ausrüstung dem Tierarzt zur Verfügung gestellt hat.
  4. Absatz 4Den bestellten Tierärzten ist die Vergütung nach Absatz eins, auch für den Fall ihrer Erkrankung weiter zu leisten, jedoch nicht länger als für sechs Wochen.
  5. Absatz 5Die gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergütung für jede vorgenommene Schutzimpfung. Die Höhe der Vergütung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand, die Art der zu impfenden Tiere und die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben nach Anhören der Bundeskammer der Tierärzte festzusetzen. Dazu gebührt den Tierärzten eine Vergütung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, Litera c,
  6. Absatz 6Wird ein bestellter Tierarzt (Paragraph 2 a, Absatz eins und 3) infolge seiner Tätigkeit berufsunfähig, so gebühren ihm Ruhebezüge in Höhe von 80 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage. Auf die Ruhebezüge sind die dem Tierarzt nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des schädigenden Ereignisses gebührenden Leistungen anzurechnen.
  7. Absatz 7Findet der Tierarzt infolge seiner Tätigkeit den Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse. Das Ausmaß des Versorgungsgenusses beträgt für
    1. Litera a
      die Witwe 60 v. H.,
    2. Litera b
      für jede Halbwaise 12 v. H. und
    3. Litera c
      für jede Vollwaise 30 v. H.
    des nach Absatz 6, dem Tierarzt gebührenden Ruhebezuges. Die Bestimmungen der Abschnitte römisch III, römisch IV und römisch fünf des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Auf die Versorgungsbezüge sind die den Hinterbliebenen nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des Todes des Tierarztes gebührenden Leistungen anzurechnen.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129081

Alte Dokumentnummer

N8190929332L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P62a/NOR12129081