Bundesrecht konsolidiert: Tierseuchengesetz § 8b, Fassung vom 01.08.2021

Tierseuchengesetz § 8b

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kennzeichnung von Tieren

Paragraph 8 b,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Überwachung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern, Betriebsinhabern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und deren Verbringung sowie zur Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde oder an die mit der Führung des Registers gemäß Paragraph 8, beauftragte Stelle festgelegt werden.
  2. Absatz 2Der Tierhalter hat die Tiere selbst zu kennzeichnen oder auf seine Kosten durch einen Beauftragten kennzeichnen zu lassen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat, soweit dies zur Einhaltung von Berichtspflichten gegenüber der EU geboten ist, einen Stichprobenplan für die Kontrolle der Tierkennzeichnung zu erstellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Kontrollen möglichst gemeinsam mit oder im Rahmen von anderen bundesgesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnung festlegen, dass Kontrollen der mit einer Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen sowie Kontrollen nach dem Stichprobenplan gemäß Absatz 3,, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung geboten ist, von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend durchgeführt werden können. Sie kann sich hiezu auch geeigneter Stellen bedienen, welche durch Bescheid zu beauftragen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40096218

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P8b/NOR40096218