§ 38.Paragraph 38,
Bläschenausschlag der Pferde.
Mit dem Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen behaftete seuchen- und ansteckungsverdächtige Pferde sind während der Dauer der Seuche, beziehungsweise solange, als der Verdacht nicht behoben wird, zum Belegen nicht zuzulassen.