(13)Absatz 13Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Abs. 5 hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2, des § 17 Abs. 3 und 4 und des § 21 sind sinngemäß anzuwenden.Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Absatz 5, hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2,, des Paragraph 17, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 21, sind sinngemäß anzuwenden.