Bundesrecht konsolidiert: Studienförderungsgesetz 1992 § 6, Fassung vom 31.08.1999

Studienförderungsgesetz 1992 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch II. HAUPTSTÜCK

STUDIENBEIHILFEN

1. Abschnitt

Voraussetzungen

Paragraph 6,

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

  1. Ziffer eins
    sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
  2. Ziffer 2
    noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  3. Ziffer 3
    einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),
  4. Ziffer 4
    das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter gemäß Paragraph 27,
    1. Litera a
      um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
    2. Litera b
      um die Hälfte der Zeit, die Selbsterhalter Kinder bis zum Ende des zweiten Lebensjahres gepflegt und erzogen haben, sofern sie dazu gesetzlich verpflichtet waren,
    höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12127846

Alte Dokumentnummer

N7199852228L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P6/NOR12127846