Bundesrecht konsolidiert: Studienförderungsgesetz 1992 § 3, Fassung vom 31.08.1999

Studienförderungsgesetz 1992 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Österreichische Staatsbürger

Paragraph 3, (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

  1. Ziffer eins
    ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
  2. Ziffer 2
    ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
  3. Ziffer 3
    Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. römisch fünf Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
  4. Ziffer 4
    ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
  5. Ziffer 5
    ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist,
  6. Ziffer 6
    ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
  7. Ziffer 7
    ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (Paragraph 5, Absatz 2,),
  8. Ziffer 8
    Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien,
  9. Ziffer 9
    Studierende von Fachhochschul-Studiengängen.
  1. Absatz 2Den im Absatz eins, genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
    1. Ziffer eins
      die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
    2. Ziffer 2
      denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
  2. Absatz 3Unter Akademien werden im folgenden die im Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden.
  3. Absatz 4Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Absatz eins, genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des Studiums zu berücksichtigen.

Schlagworte

Studienvorschrift, Studienbetrieb

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12128345

Alte Dokumentnummer

N7199956822L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P3/NOR12128345