Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 14a, Fassung vom 04.12.2022

Schulunterrichtsgesetz § 14a

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

IKT-gestützter Unterricht

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsDigitale Endgeräte sind Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets.
  2. Absatz 2IKT-gestützter Unterricht ist Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz digitaler Endgeräte als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit Verordnung Vorgaben über die Art und die technischen Erfordernisse für IKT-gestützten Unterricht, digitale Endgeräte und digitale Lern- und Arbeitsplattformen festlegen.

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40230635

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P14a/NOR40230635